Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG)

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Seit 2015 existiert in Rheinland-Pfalz mit dem Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) ein Instrument, das Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei ihrer privaten Initiative unterstützen soll, vielfältige Maßnahmen und Aktionen zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, um eine direkte Verbesserung ihres Quartiers zu erreichen.
Seit Inkrafttreten des LEAPG wurde in Rheinland-Pfalz allerdings kein einziges derartiges Projekt initiiert. Die Evaluation ergab, dass der Gestaltungsraum der Kommunen zur Realisierung lokaler Projekte zu gering ist, die Regelungen zum privaten Wohnungseigentum der Präzisierung bedürfen und die Abgabenregelungen sicherstellen müssen, dass eine Abgabenpflicht nur dann entstehen kann, wenn die Errichtung des lokalen Projektes für den Grundstückseigentümer einen Vorteil erbringt.
In den vergangenen Jahren hat sich die Notwendigkeit, eine Aufwertung besonders der Innenstädte zur Stärkung der gewerblichen Unternehmen zu fördern und dazu privates Kapital einzusetzen, deutlich verstärkt. Mit dem rapiden Wachstum des Onlinehandels droht eine Verödung der Innenstädte mit negativen Auswirkungen auf die Gewerbebetriebe anderer innerstädtisch angesiedelter Branchen sowie die freiberuflichen Dienstleister und damit letztlich auch des kulturhistorischen Wertes der Stadt. Im Zuge der Corona-Pandemie ist bereits absehbar, dass sich diese Situation weiter verschärft.

B. Lösung
Die Änderung des LEAPG begegnet den erkannten Hindernissen bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten. Sie bietet einen wirksamen Ansatz, den aktuellen Strukturwandel im Handel zu berücksichtigen und der zunehmenden Bedrohung der Innenstädte entgegenzutreten. Sie schafft die notwendige Voraussetzung, privates Kapital zu generieren und private Initiativen zur Aufwertung innerstädtischer Quartiere in die Entwicklung der Innenstädte einzubeziehen.
Die Gesetzesänderung ermöglicht, über eine Änderung und die Erweiterung der zulässigen Verteilungsmaßstäbe der Abgabenerhebung sicherzustellen, dass eine vorteilsgerechte Abgabenhöhe festgelegt werden kann. Den Kommunen wird die Möglichkeit eingeräumt, den Verteilungsmaßstab im Rahmen einer Satzung zu regeln.
Über die Entkoppelung der Abgabenberechnung vom Einheitswert des Grundstücks wird zudem die Planung und Anlage der Aufwertungsprojekte, die über einen längeren Zeitraum gestaltet werden müssen, erleichtert. Die neuen Regelungsmöglichkeiten zur Bewertung der Grundstücke entlasten die Projektträger von einer absehbaren Umstellung der Berechnungsgrundlage im Zuge der Projektentwicklung. Da das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung 2018 als verfassungswidrig beurteilte, würde diese Umstellung ansonsten erheblichen bürokratischen Mehraufwand veranlassen.

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