Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 2019 zur „eingeschränkten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen“ ist fraglich, ob Inklusionsbetriebe weiter dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können. Laut der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen würde dies die Inklusionsfirmen existenziell bedrohen, die einen wichtigen Beitrag zur Integration von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt leisten.
Die Landesregierung wird um Bericht und Stellungnahme gebeten.
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