Umgangsrecht von Großeltern nach § 1685 BGB

Trennen sich Elternpaare, besteht die Gefahr, dass Kinder aus dieser Verbindung Bezugspersonen verlieren. Dies bezieht sich nicht nur auf einen Elternteil, sondern kann auch die Großeltern betreffen. Der Verlust dieser Bezugspersonen kann sich negativ auf das Kind auswirken. Kommt es zu einem Konfliktfall, muss nach aktueller Gesetzeslage vom Großelternteil bewiesen werden, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung dem Kindeswohl dient. Dies ist auf die Befürchtung zurückzuführen, dass durch ein Zugeständnis des Umgangsrechts eine bestehende Konfliktsituation verschärft werden und das Kind in einen Loyalitätskonf1ikt kommen könnte. Die gesetzliche Regelung in Frankreich, Luxemburg und der Schweiz hingegen sieht eine Nachweispflicht bei den Eltern, wollen sie den Großeltern ein Umgangsrecht verwehren.
Vor dem Hintergrund dieser Situation fragen wir die Landesregierung:
1. Wie viele Gerichtsverfahren zum Umgangsrecht von Großeltern wurden in den letzten zehn Jahren in Rheinland-Pfalz – aufgegliedert nach Jugendämtern – verhandelt?
2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über die Anwendung des Cochemer Modells in Rheinland-Pfalz oder anderen Bundesländern vor?
3. Gibt es Bereiche in Bezug auf das Umgangsrecht von Großeltern, bei denen die Landesregierung Handlungsbedarf sieht?

 

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