Streikrecht muss auch für KirchenmitarbeiterInnen gelten

Zum aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, in dem dieses entschieden hat, dass  das generelle Streikverbot für MitarbeiterInnen in kirchlichen Einrichtungen ungültig ist, erklären Daniel Köbler,  Fraktionsvorsitzender und Arbeitspolitischer Sprecher und Fred Konrad, Sozial- und Kirchenpolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz:

„Wir begrüßen dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Entscheidung des BAG hat massive Auswirkungen auf zahlreiche ArbeitnehmerInnen von kirchlichen Organisationen in Rheinland-Pfalz. In vielen Regionen in Rheinland-Pfalz sind kirchliche Träger nahezu konkurrenzlose Anbieter von Leistungen in Sozialarbeit, Pflege und Betreuung und damit bedeutende Arbeitgeber. Für Ihre MitarbeiterInnen galt bisher ein striktes Streikverbot. Nach dem Urteil das BAG dürfen nun auch MitarbeiterInnen in kirchlichen Einrichtungen unter bestimmten Umständen für bessere Arbeitsbedingungen streiken. Das ist ein längst überfälliger Schritt. Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Zeichen dafür, dass das im Grundgesetz verbriefte Streikrecht für alle ArbeitnehmerInnen gleichermaßen gelten muss, unabhängig von der Art ihres Arbeitgebers.

Auch weitere arbeitsrechtliche Sonderrechte der kirchlichen Arbeitgeber sind nach unserer Ansicht nicht mehr zeitgemäß und gehören auf den Prüfstand. Der Bundesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am vergangenen Wochenende beschlossen, dass die Sonderrechte für Tendenzbetriebe nur noch für solche kirchlichen Einrichtungen gelten sollten, die sich mehrheitlich selbst finanzieren.  Damit würden die ArbeitnehmerInnen in Einrichtungen wie Kindergärten, Krankenhäusern und Sozialstationen ihren KollegInnen bei anderen Trägern gleichgestellt. Die unmittelbare Tätigkeit in der christlichen Verkündigung wäre davon nicht berührt.  Der sinnvolle Kern der kirchlichen Sonderrechte wäre damit weiterhin geschützt.“

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